JudikaturVwGH

1622/67 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
11. September 1968

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Werner, und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Dr. Schmelz und Kobzina als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskozipist Dr. Macho über die Beschwerde der „B“ Fabrik BS in W, vertreten durch Dkfm. Dr. jur. Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie 1.) vom 30. August 1967, Zl. 159.167-III-13/67 (mitbeteiligte Parteien: 1) UW, 2) MB, 3) KF und 4) PP, alle in W), betreffend eine Auflage aus Anlaß der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, und II,) vom 1. Februar 1968, Zl. 155.052-III 13/68, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerVerwaltungsgerichtshofbeschwerde, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dkfm. Dr. jur. Friedrich Grohs, des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrates EH, sowie der mitbeteiligten Parteien KF und UW, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

I.) Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und II.) Aufwendungen in der Höhe von S 330,--, d. s. zusammen S 1.120,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren des Bundes auf Ersatz des Vorlageaufwandes wird abgewiesen.

I.

Das Magistratische Bezirksamt für den 10. Wiener Gemeindebezirk genehmigte mit dem Bescheid vom 11. Juli 1966 gemäß dem § 32 Gewerbeordnung die Änderung der (erstmalig, wie in der nun vorliegenden Beschwerde ausgeführt wird, am 6. März 1961 genehmigten) Betriebsanlage im Standort W., W Gasse 8-10, wo ihrer Feststellung nach BS das Gewerbe der fabriksmäßigen Erzeugung von Strümpfen unter der oben angeführten Firma ausübt. Im Bescheid wurden zugleich gemäß dem § 30 Gewerbeordnung mehrere Auflagen vorgeschrieben, darunter (Punkt 4), wonach für den gesamten Betrieb die Arbeit in der Zeit von 22 bis 6 Uhr, von samstags 13 bis montags 6 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen bis 6 Uhr des folgenden Tages untersagt werde.

Gegen das auferlegte Verbot der Nachtarbeit berief die Beschwerdeführerin, doch gab das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie dieser Berufung mit dem Bescheid vom 30. August 1967 gemäß den §§ 30 und 32 Gewerbeordnung nicht statt. Dagegen ist die vorliegende Beschwerde gerichtet, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ministerialbescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die unzumutbare Lärmbelästigung der Anrainer (der Grund für das bekämpfte Nachtarbeitsverbot) allein auf die Phonmessungen abgestimmt worden sei, wobei ausschließlich von der Erhöhung des Störspiegels durch das Maschinengeräusch (der Strumpffabrik) in den im übrigen völlig ruhigen Hinterhöfen des Hauses E Gasse 86 ausgegangen werde; dabei werde nicht berücksichtigt, daß es sich um ein gemischtes Baugebiet handle, eine gewisse Lärmbelästigung daher unvermeidbar sei.

Im angefochtenen Bescheid ist eine ausdrückliche Feststellung über die Flächenwidmung des hier in Rede stehenden Gebietes nicht enthalten, doch ist es unbestritten, daß dort jedenfalls ein reines Wohngebiet nicht vorliegt; es kann daher unbedenklich von der in der Beschwerde vertretenen Annahme, es handle sich um ein gemischtes Baugebiet, ausgegangen werden. In dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahren waren Beschwerden über Belästigung durch Lärm und Vibration seitens der Maschinen im Betrieb der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, und zwar durch Inhaber von Wohnungen in den Häusern Wien, E Gasse Nr. 86/2 und Nr. 82 (durch mitbeteiligte Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin in einem Hofseitengebäude untergebracht, das, mit dem Stricksaal, an das Hofgebäude E Gasse 86, zweite Stiege, anschließt; in dem Stricksaal sind 70 Strickautomaten aufgestellt, davon nächst der Feuermauer zu dem erwähnten Nachbargebäude 14 in einer Reihe körperschallgedämmt auf Mafundplatten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. das Erkenntnis vom 25. April 1962, Slg. N. F. Nr. 5783/A, und vom 14. Jänner 1963, Slg.N.F.Nr. 5936/A), muß in einem gemischten Baugebiet jeder, der dort eine Wohnung errichtet oder benützt, damit rechnen, daß er denjenigen Immissionen ausgesetzt sein werde, welche in einem solchen Gebiet üblich sind. Immissionen müssen also auch dann noch als zumutbar hingenommen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in unmittelbarer Umgebung der Wohnungen festgestellten, nicht von der Betriebsanlage herrührenden Immissionen übersteigen, sich aber im Rahmen des in einem gemischten Baugebiet sonst üblichen Ausmaßes halten.

Das Hofgebäude E Gasse 86/2 ist nach den Feststellungen der belangten Behörde gegen die Straße, und zwar sowohl gegen die E Gasse als auch gegen die (dazu parallel verlaufende) Gudrunstraße durch vierstöckige Gebäude abgeschirmt und der Störspiegel dort gering; am 13. Mai 1966 sei um 21.45 Uhr in der Wohnung des mitbeteiligten F ein Störspiegel von 22 dB/A gemessen worden. Nach der zuvor wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, daß von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin verursachte Lärmimmissionen in Anrainerwohnungen (hier der Mitbeteiligten F und P) bei, wie festgestellt, mehr als verdoppeltem Lärm gegenüber dem gemessenen Störspiegel, für sich allein noch nicht als unzumutbar anzusehen wären, wenn sie das ortsübliche Ausmaß nicht überstiegen. Von einem solchen Sachverhalt ging die belangte Behörde allerdings nicht aus. Sie traf zwar ausdrücklich keine Feststellungen über das ortsübliche Ausmaß von Immissionen in jenem Gebiet. Sie stellte aber - nach Wiedergabe der gemessenen Lautstärkenwerte seitens der Betriebsanlage im Wohnzimmer des Mitbeteiligten F (im zweiten Stock jenes Hauses) bei geschlossenen Doppelfenstern in der Nähe der Feuermauer 39 bis 42 und in der Mitte des Zimmers 36 bis 39 sowie in der Küche bei offenem Fenster an diesem 47 bis 48 dB/A, ferner im Schlafzimmer des Mitbeteiligten P (im ersten Stock) 42 bis 45 bzw. 39 bis 41 und 46 bis 47 dB/A an gleichen Meßstellen wie im Falle F - fest, daß die Übertragung des Lärms außer in der Küche überwiegend in Form von Körperschall vor sich gehe, wobei subjektiv ein tiefer Dauerton deutlich und resonanzartig im ganzen Raum hörbar sei. Durch den unmittelbaren Anbau des Anrainerwohnhauses an den Stricksaal, so wurde weiters festgestellt, sei eine Situation gegeben, die mit Rücksicht auf die Permanenz der Geräuscheinwirkung für die Nachtzeit als Mißstand bezeichnet werden müsse. Dieser sei geeignet, die Gesundheit der Anrainer zu gefährden. Die Dauergeräusche, denen die Anrainer nicht entrinnen könnten, seien während der Nachtzeit Immissionen, die schwere Störungen des vegetativen Nervensystems bewirken könnten. Da, so wurde überdies festgestellt, weitere technische Maßnahmen zur Minderung der Einwirkungen nicht mehr möglich seien, sei das Nacht-arbeitsverbot zu bestätigen gewesen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der eben dargelegten tatsächlichen Feststellungen nicht, abgesehen davon, daß sie in der mündlichen Verhandlung behauptete, weitere technische Maßnahmen zur Verminderung der Einwirkungen seien möglich. Sie bezieht dies allerdings allein auf Maßnahmen, deren Durchführung nicht ihr, sondern dritten Personen, im besonderen dem Eigentümer des Nachbargrundstückes mit dem Haus E Gasse Nr. 86/2 aufzuerlegen wäre. Die belangte Behörde vertrat demgegenüber den Standpunkt, sie habe mit der bekämpften Feststellung nur zum Ausdruck gebracht, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige, auf dessen Gutachten die Feststellung beruht, nur der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Maßnahmen im Auge gehabt habe. Diese in der gutächtlichen Äußerung vom 2. Juni 1967 gedeckte Auffassung ist unbedenklich. Im übrigen aber sind deutliche und resonanzartige, durch Körperschall übertragene Dauergeräusche, die schwere Störungen des vegetativen Nervensystems bewirken können, jedenfalls zur Nachtzeit offensichtlich selbst in einem gemischten Baugebiet nicht ortsüblich; derlei wurde auch von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Es ist demnach belanglos, welches konkrete Ausmaß der Immissionen im Beschwerdefall (hier ausgedrückt in dB/A) festgestellt wurde. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, daß in einem gemischten Baugebiet gewisse Lärmbelästigungen unvermeidbar seien (offenbar deshalb also den Anrainern zumutbar), ist sonach nicht zielführend, eben weil die von der Beschwerdeführerin solcherart umschriebenen Immissionen nichts anderes wären als die ortsüblichen, um die es hier jedoch nicht ging. Somit erweist sich auch der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit dem Straßenverkehr, der überdies zur Nachtzeit offenkundig in dem hier in Betracht zu ziehenden Gebiet gering ist, nicht als zutreffend.

Hatte also die belangte Behörde davon auszugehen, daß die festgestellten Immissionen auch in einem gemischten Baugebiet nachts nicht ortsüblich seien, dann war es rechtlich ohne Bedeutung, ob die den Einwirkungen ausgesetzten Wohnungen erst nach Inbetriebnahme der Fabrik (wenngleich wohl schon vor der nun genehmigten Änderung der Betriebsanlage) errichtet wurden, was die Beschwerde-führerin schon im Verwaltungsverfahren behauptet hatte; damit ist der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die diesbezügliche Behauptung sei nicht berücksichtigt worden, der Boden entzogen. Erhebungen darüber aber, deren Unterlassung gleichfalls als Verfahrensmangel gerügt wird, ob Maßnahmen in den Wohngebäuden selbst möglich wären oder ob entsprechende Maßnahmen für Lärmschutz bei Errichtung der Wohngebäude vernachlässigt worden seien, hatte die belangte Behörde nicht durchzuführen. Dies einerseits deshalb, weil die Vorschreibung von Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (und ebenso in einem Bescheid, mit welchem die Änderung einer solchen Anlage genehmigt wird), die nicht den Antragsteller, sondern Dritte verpflichten würden, in den Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gewerbeordnung keine Deckung hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1967, Zl. 760/66, und die dort angeführte Judikatur); andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren weder vorgebracht, daß bei der Errichtung jenes Wohnhauses Lärmschutzmaßnahmen vernachlässigt worden seien, noch auch nur, daß der Bau nicht rechtskräftig bewilligt oder nicht konsensgemäß ausgeführt worden sei, weshalb der sachlichen Erörterung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens schon das im § 41 Abs. 1 VwGG 1965 aufgestellte Neuerungsverbot entgegensteht.

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt wurde, worauf die belangte Behörde ihre Feststellung gründete, daß weitere technische Maßnahmen zur Minderung der für die Anrainer störenden, überwiegend in Form von Körperschall übertragenen Einwirkungen nicht mehr möglich seien. Nach der Aktenlage war die Grundlage für die Feststellung die gutächtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juni 1967. Diese Äußerung wurde der Beschwerdeführerin über Auftrag der belangten Behörde vom Magistrat am 28. Juni 1967 zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis 19. Juli (1967) gesetzt, nachdem sie belehrt worden war, daß die von ihr gewünschte Frist bis 31. August nicht eingeräumt werden könne. Am 5. Juli 1967 suchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung dieser Frist bis 1. September 1967 an. Der Magistrat legte am 12. Juli 1967 die Akten der belangten Behörde mit dem Bericht wieder vor, daß keine Notwendigkeit zur Erstreckung der Frist bis zum 1. September 1967 bestehe; am 2. September 1967 legte der Magistrat die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. August 1967, eingelangt beim Magistrat am 30. August 1967, vor, die bei der belangten Behörde am 6. September 1967 einging, also erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, daß ihr Fristerstreckungsansuchen nicht abgelehnt worden sei, weshalb sie, die anwaltlich damals nicht vertreten gewesen sei, habe annehmen müssen, daß ihr die Frist eingeräumt worden sei. Einer solchen Annahme stand jedoch die ihr durch den Magistrat am 28. Juni 1967 gegebene, als Belehrung bezeichnete Mitteilung entgegen, die mit aller gebotenen Deutlichkeit die Versagung einer Frist bis Ende August 1967 - vom Gesichtspunkt der Ende Juni bzw. Anfang Juli 1967 erbetenen Frist bzw. Fristerstreckung nichts wesentlich anderes als der 1. September 1967 - zum Gegenstand hatte. Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nicht fristgerecht Gebrauch machte, so lag es an ihr, daß die belangte Behörde nicht in der Lage war, auf mittlerweile durchgeführte oder in Durchführung begriffene Maßnahmen zur Verminderung der Einwirkungen Rücksicht zu nehmen; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Der gerügte Begründungsmangel aber ist unwesentlich, weil die belangte Behörde auch dann, wenn dieser nicht unterlaufen wäre, gerade im Hinblick auf die Unterlassung der rechtzeitigen Stellungnahme zu einem anderen Bescheid nicht hätte kommen können.

Die Beschwerdeführerin behauptet, es seien ihre Hinweise auf von ihr bereits eingeleitete oder durchgeführte Maßnahmen übergangen worden. Soweit es sich dabei um den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 29. August 1967 handelt, genügt es, auf das zuvor Gesagte Bezug zu nehmen. In der Berufung aber war lediglich auf eine Klimaanlage hingewiesen worden, die in Bälde montiert sein werde, was den Betrieb bei geschlossenen Fenstern ermöglichen würde. Damit aber konnte eine Verminderung der Immissionen, die überwiegend durch Körperschall über die Feuermauern übertragen werden, jedenfalls nicht nachgewiesen werden; ein wesentlicher Begründungsmangel ist in diesem Zusammenhang also gleichfalls nicht festzustellen. Weitere Maßnahmen im einzelnen nicht bezeichneter Art waren in der Berufung erst für die Zukunft in Aussicht gestellt und daher ungeeignet, die nicht ortsüblichen Immissionen weiterhin seitens der Behörde zu dulden, ohne daß feststellbar wäre, ob die Immissionen überhaupt oder doch wann sie auf das ortsübliche Ausmaß würden gemindert werden. Im übrigen stünde der Aufhebung der bekämpften Auflage nach Eintritt einer von der Beschwerdeführerin herbeigeführten, entsprechenden Minderung der Immissionen res judicata nicht im Wege.

Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensmangel geltend, ihre Einwendung, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes infolge des Nachtarbeitsverbotes unmöglich gemacht werde, sei nicht erledigt worden. Sie übersieht hiebei, daß die belangte Behörde, hätte sie diese Einwendung als stichhältig erkannt, im Hinblick auf die ihr obliegende Verpflichtung zur Hintanhaltung nicht ortsüblicher Immissionen gegenüber der Nachbarschaft mangels anderer technischer Möglichkeiten zur Abwehr der Immissionen nur die Möglichkeit gehabt hätte, das Begehren der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom.22. Dezember 1959, Slg. N. F. Nr. 5156/A, wonach die Bedachtnahme auf die Interessen des Gewerbetreibenden nicht zu einer Vernachlässigung des Schutzes der Anrainer vor unzulässigen Immissionen führen dürfe). Die Beschwerdeführerin wurde somit durch die Nichterledigung der in Rede stehenden Einwendung in keinem Recht verletzt, als ihr die von ihr erbetene Genehmigung nur zeitlich beschränkt erteilt wurde.

Die sonach unbegründete Beschwerde war gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung (von dem zugesprochenen Aufwandersatz entfallen S 790,-- auf diesen Beschwerdefall) gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, 49 Abs. 2 sowie 59 VwGG 1965 in Verbindung mit dem Art. I Abschnitt B Z. 1, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

II.)

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer unter 1.) behandelten Beschwerde den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag wies das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Bescheid vom 1. Februar 1968 gemäß dem § 30 Abs. 2 VwGG 1965 als unzulässig zurück. Die Behörde war der Auffassung, daß es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehle, nämlich an der Vollstreckung. Zu den einer Vollstreckung fähigen Bescheiden seien jedenfalls, so wurde dargetan, nicht jene rechtsgestaltenden Bescheide zu zählen, mit denen Rechte begründet würden und die dadurch gekennzeichnet seien, daß es dem Träger solcher Rechte freistehe, von seinen Rechten Gebrauch zu machen oder nicht; die von der Beschwerdeführerin zu erwirkende gewerbebehördliche Genehmigung einer Änderung bzw. Erweiterung einer Betriebsanlage (worum es bei dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. August 1967, der den Gegenstand der Beschwerde unter oben I. bildet, gegangen war) sei ein solcher Bescheid. Abschließend wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1967, Zl. 1353/66, hingewiesen.

Die vorliegende Beschwerde ist gegen den Ministerialbescheid vom 1. Februar 1968 gerichtet, dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Die im Bescheid vertretene Rechtsansicht sei, so meint die Beschwerdeführerin, unrichtig, weil der zu erwirkende Bescheid habe feststellen sollen, daß eine Beschränkung der der Beschwerdeführerin erteilten Berechtigung infolge der durchgeführten technischen Maßnahmen an der Betriebsanlage in Wegfall gekommen sei.

Der Beschwerdeführerin ist nicht beizustimmen. Sie verkennt nämlich, daß der von ihr zu erwirkende Bescheid, von dem sie spricht (und womit sie den Bescheid vom 30. August 1967 meint, der in der Erledigung ihrer Berufung gegen das in erster Instanz ausgesprochene Nachtarbeitsverbot erging und durch welchen sie die Aufhebung dieses Verbotes erreichen wollte, aber nicht erreichte), nicht die Feststellung zum Gegenstand haben konnte, daß eine Beschränkung der erteilten Bewilligung infolge durchgeführter Maßnahmen weggefallen sei. In erster Instanz war ihr in jenem Verfahren, wenngleich unter einer zeitlichen Beschränkung, eine Berechtigung, und zwar zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in gegenüber der zuvor vorhandenen Befugnis erweitertem Umfang erteilt worden, also eine Berechtigung, die sie bis dahin nicht besessen hatte. Damit wurde ein Recht begründet, sodaß der diesbezügliche Bescheid rechtsgestaltender Natur ist. Mit der Berufung sollte die Aufhebung der zeitlichen Beschränkung erwirkt werden und damit eine über die erteilte erweiterte Befugnis noch hinausgehende Berechtigung. Mit diesem Begehren drang die Beschwerdeführerin nicht durch, sodaß es bei der Berechtigungserweiterung verblieb, die in erster Instanz erteilt wurde. Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens war mithin ein neu zu begründendes Recht, das im Ausmaß der in erster Instanz erteilten -Genehmigung erst nach Ergehen des Berufungsbescheides vom 30. August 1967 in Rechtskraft erwuchs und damit erst existent wurde; erst im Augenblick der Rechtskraft des letztinstanzlichen Bescheides war das Recht auf Betrieb der Anlage im erweiterten Umfang, wenn auch zeitlich beschränkt, geschaffen. Für eine Feststellung, daß die zeitliche Beschränkung als bloße Folge durchgeführter technischer Maßnahmen weggefallen sei, war bei dieser Sachlage kein Raum, zumal ein Recht auf zeitlich unbeschränkten Betrieb der Anlage im erweiterten Umfang noch nicht begründet worden war und auch noch nicht bestanden hatte. Die Beschwerdeführerin geht bei ihrer Argumentation offensichtlich davon aus, daß ihr ein subjektives öffentliches Recht auf zeitlich unbeschränkten Betrieb zustehe, doch war diese Frage Gegenstand der unter I.) behandelten Beschwerde. Sie kann nicht Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. August 1967 sein. Voraussetzung einer solchen Zuerkennung ist gemäß dem § 30 Abs. 2 VwGG 1965, daß durch die Vollstreckung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schade eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem im angefochtenen Bescheid angeführten Beschluß vom 22. November 1967 hervorgehoben, eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG 1965 sei, daß eine „Vollstreckung“ des Bescheides im Sinne dieser Bestimmung in Betracht komme. Des weiteren ist in dem Erkenntnis dargetan und ausführlich begründet worden, daß zu den der Vollstreckung fähigen Bescheiden rechtsgestaltende Bescheide der bereits in dem nun angefochtenen Bescheid bezeichneten Art nicht zu zählen seien (gemäß dem Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird auf die Entscheidungsgründe des in Rede stehenden Erkenntnisses verwiesen). Um einen solchen Bescheid ging es aber, wie schon dargelegt worden ist, auch im vorliegenden Beschwerdefall. Bei dem bekämpften Nachtarbeitsverbot handelte es sich um eine Auflage und damit um eine Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes, die ohne diesen keine selbständige Wirkung entfalten kann. Der Verwaltungsakt selbst aber war, wie schon dargetan, ein konstitutiver, der der Vollstreckung nicht fähig ist. Aus diesem Grunde war diese Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid ist sonach mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit nicht belastet, weshalb die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war. Zu sagen bleibt noch, daß gemäß dem § 30 Abs. 2 VwGG 1965 jedem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt ist, um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde anzusuchen; fehlt es an einer sachlichen Voraussetzung, einem solchen Ansuchen stattzugeben, dann ist das Ansuchen allerdings ab-, nicht aber als unzulässig zurückzuweisen. Dadurch, daß das Ansuchen im vorliegenden Beschwerdefall zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin jedoch in keinem Recht verletzt.

Die Kostenentscheidung gründet sich, abgesehen von dem nur einmal verlangten Ersatz des Verhandlungsaufwandes und mit Ausnahme der Z. 4 in Abschnitt B der dort bezeichneten Verordnung, auf die gleichen gesetzlichen Vorschriften, die schon oben unter I.) angegeben worden sind; das Begehren auf Ersatz des Vorlagenaufwandes im Betrage von S 60,-- war mangels Vorlage von Akten abzuweisen.

Wien, am 11. September 1968