JudikaturVwGH

0037/67 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. April 1967

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialkommissäre Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Baugesellschaft R in Wien, vertreten durch Dr. Otto Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1966, Zl. GA VIII-1290/66, betreffend die Gebühr von einem Bestandvertrage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion. für. Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.142,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Auf Grund eines mit der Firma E. in W. am 4. April 1966 schriftlich abgeschlossenen Vertrages hatte die Beschwerdeführerin um einen monatlichen Mietzins von S 120.000,-- eine Baumaschine zur ausschließlichen Verwendung an einer bestimmten Baustelle in Bestand genommen. Sie verpflichtete sich zudem, diese Maschine auf ihre Kosten auf Totalschaden zum vollen Fakturenwert in Höhe von S 1,775.400,-- versichern zu lassen. Das Übereinkommen wurde auf die Dauer von 180 Tagen, beginnend mit dem Tage der Übergabe, geschlossen. Die Vermieterin räumte der Beschwerdeführerin jedoch das Recht ein, den Vertrag mindestens 30 Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer um weitere 30 Tage zu den gleichen Bedingungen mittels eingeschriebenen Briefes zu verlängern, längstens jedoch bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens (Bau einer Pipeline).

Mit Bescheid vom 2. Juni 1966 forderte das zuständige Finanzamt für diesen Mietvertrag gemäß § 33 TP. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, (im folgenden kurz mit GebG bezeichnet) eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von S 51.024,--. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (S 5,090.400,--) ging es von einer Vertragsdauer im Ausmaße von 42 Monaten aus.

In der gegen diesen Gebührenbescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, es entspreche dem Gesetze nicht, wenn die Abgabenbehörde neben dem Vorliegen eines Bestandvertrages auf die bestimmte Dauer von 180 Tagen noch das Vorliegen eines solchen auf unbestimmte Dauer annehme. Bei der im Vertrage vorgesehene Möglichkeit, den Mietvertrag über die zunächst bestimmte Dauer hinaus zu verlängern, handle es sich lediglich um ein Recht Vereinbarungen über die Fortsetzung des Mietverhältnisses später zu treffen, also um einen in diesem Punkte der Gebühr nicht unterliegenden Optionsvertrag. Der Mietgegenstand werde der Vermieterin voraussichtlich im Laufe des September 1966 nachweisbar zurückgestellt werden.

Das Finanzamt erließ zunächst eine das Rechtsmittel abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Beschwerdeführerin verlangte jedoch, daß darüber die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe entscheide. Sie ergänzte ihr bisheriges Vorbringen durch den Hinweis, daß die strittige Maschine nicht auf unbestimmte, sondern auf bestimmte Zeit gemietet worden sei, nämlich zur Verlegung von Pipeline-Rohren auf einer bestimmten Baustelle. Die Dauer dieser Arbeit liege auf jeden Fall weit unter der vom Gesetzgeber für Verträge auf unbestimmte Zeit vermuteten dreijährigen Dauer.

In der Folge erging die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshofe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1966, mit der das Rechtsmittel endgültig abgewiesen wurde. Die belangte Behörde wies in der Begründung ihrer Entscheidung darauf hin, daß der Beschwerdeführerin im strittigen Vertrage das Recht eingeräumt worden sei, vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine mehrmalige 30-tägige Verlängerung des Bestandverhältnisses unter den gleichen Bedingungen zu verlangen. Diese Einräumung eines Gestaltungsrechtes sei unbestrittener Maßen rechtlich als Option zu werten. Zur Frage der gebührenrechtlichen Behandlung einer solchen Option habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 26. März 1952, Slg. 559(F) dargelegt, daß die Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu erstrecken, nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung bedeute, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen verlängert. Gemäß § 26 GebG seien bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln. An dieser Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof auch in den Erkenntnissen vom 15. September 1954, Slg. 945(F), und vom 18. Dezember 1961, Zl. 867/61, festgehalten. Da gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der Urkunde für die Gebührenbemessung maßgebend sei, sei somit auch durch den Hinweis, daß der Vertrag nur bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens gelten solle, für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sich aus den Worten „maximal jedoch bis zur Fertigstellung des gegenständlichen Projektes“ keine bestimmte Vertragsdauer ergebe.

In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zunächst wieder darauf hin, daß die Bestanddauer die Baudauer keinesfalls übersteigen könne. Die längste Zeitspanne, für die die Baumaschine durch Erneuerungen des Bestandvertrages vom 4. April 1966 hätte gemietet werden können, sei somit durch ein Ereignis (Ende des Baues der Pipeline) bestimmt. Es sei daher schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt, der vereinbarten Bestanddauer (180 Tage) noch die für Bestandverträge von unbestimmter Dauer geltende dreijährige Frist hinzuzurechnen. Die Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1952, Slg. 559(F), sei ebenfalls nicht am Platze. Denn der diesem Erkenntnisse zugrunde liegende Sachverhalt sei anders gewesen. Dort hätte das Mietverhältnis durch Kündigung enden sollen, die nach einer beliebig langen Vertragsdauer habe ausgesprochen werden können. Da der Zeitpunkt, zu dem diese Kündigung allenfalls hätte ausgesprochen werden können, nicht vorauszusehen gewesen sei, sei es in diesem anderen Falle gerechtfertigt gewesen, anzunehmen, es liege ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor. Der hier strittige Vertrag sei für 180 Tage zustande gekommen. Er werde auf Grund des durch die Vermieterin gestellten Anbotes jedoch für einen die Baudauer der Pipeline nichtübersteigenden Zeitraum erneuert, falls die Beschwerdeführerin von dem genannten Anbote durch Abgabe einer rechtsgestaltenden Annahmeerklärung, den Vertrag zu erneuern, Gebrauch machen sollte. Wenn man schon das Übereinkommen in dem. Punkte der möglichen Vertragsverlängerung als einen bedingten Vertrag ansehe, so wäre der „Nichtgebrauch“ des der Beschwerdeführerin zustehenden Rechtes auf Erneuerung des Bestandverhältnisses für weitere 30 Tage dem Nichteintreten einer „Konstitutivbedingung“ gleichzusetzen. Folge man der in § 17 Abs. 3 GebG enthaltenen Anordnung, wäre die im strittigen Vertrage vorgesehene Bedingung (die Ausübung der Option) „Ohne Belang“. Folgerichtig hätte die belangte Behörde von einer bloß 180-tägigen Vertragsdauer ausgehen müssen. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, daß die Ausübung einer echten Option nicht als. Eintritt einer Bedingung gewertet werden könne. Ein Optionsrecht entstehe durch ein für eine bestimmte Zeitspanne ausgesprochenes Anbot. Die Ausübung der Option stelle die das Anbot betreffende Annahmeerklärung dar. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Vermieter zunächst nur eine Vertragsdauer von 180 Tagen vereinbart. Wäre der Vertrag vom 4, April 1966 bedingt abgeschlossen worden, so müßten Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung für den Bestand des ganzen Vertrages von Bedeutung sein. Nur derartige Bedingungen würden in § 17 GebG erörtert. Das Zustandekommen der in § 869 ABGB geforderten Willenseinigung könne niemals „Bedingung“ sein. Fehle es an dieser Einigung, dann komme ein Vertrag überhaupt nicht zustande, während bedingte Verträge auf einer Willenseinigung beruhten, deren Rechtswirkung durch den Eintritt der Bedingung entweder aufgehoben oder bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben wird. Die belangte Behörde unterscheide nicht zwischen einem „bedingten“ und einem „unvollständigen“ Rechtsgeschäfte. Die Wertung eines unvollständigen Rechtsgeschäftes als bedingtes beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Hinweis auf Gschnitzer in Klang's Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch; II. Auflage 3. Band S. 661). Durch das in § 17 GebG verankerte Urkundenprinzip werde das in § 21 der Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961, BAO.) angeordnete Vorgehen „in wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ nicht aufgehoben. Die Annahme, daß der Wert des Gegenstandes eines Bestandvertrages den tatsächlichen Wert des Bestandobjektes.um ein Vielfaches übersteige, widerspreche diesem Grundsatz: In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin ein, daß die belangte Behörde. Durch Einsicht in den Bauauftrag die in Aussicht genommene Höchstdauer der Miete hätte feststellen können. Ein entsprechender Hinweis sei bereits im Rechtsmittelverfahren gegeben worden. Die Unterlassung einer Beweisaufnahme über diesen Umstand stelle einen Mangel des Verfahrens dar. Die belangte Behörde hätte im übrigen jedenfalls auch von der Möglichkeit nach § 200 BAO Gebrauch machen müssen, die Gebühr nur vorläufig festzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im vorliegenden Fall ist lediglich die Bewertung der im Mietvertrage vereinbarten Leistungen strittig. Zufolge § 26 GebG gelten für die Bewertung des Gegenstandes der Gebühr die Vorschriften des Bewertungsgesetzes BGBl. Nr. 148/1955 (BewG mit der Abweichung, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung des § 15 Abs. 1 über den Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 BewG ausgeschlossen ist. Für die Bewertung von Leistungen auf Grund von Bestandverträgen enthält das Gebührengesetz noch zwei weitere Abweichungen von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes: Bei Bestandverträgen von unbestimmter Dauer ist als Wert, von dem die Gebühr zu berechnen ist, das dreifache Jahresentgelt anzusetzen. Der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrages bleibt für die Gebührenbemessung außer Betracht (§ 33 TP. 5 Abs. 3 GebG). Die Beschwerdeführerin hat nun mit dem Vertrage vom 4. April 1966 eine bestimmte Arbeitsmaschine zunächst auf die Dauer von 180 Tagen gemietet. Insofern handelt es sich um einen Vertrag von bestimmter Dauer. Der gesamte für diese bestimmte Vertragsdauer vereinbarte Bestandzins war also, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, auf jeden Fall der. Bemessung der Gebühr zugrunde: zu legen. Die Abgabenbehörden haben ferner angenommen, daß die Vertragsteile sich darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen zu weiteren Leistungen verpflichtet haben, die dann zu erbringen sein werden, wenn die Beschwerdeführerin von dem ihr vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechte Gebrauch macht und durch. einseitige Erklärung die Vertragsdauer um 30 Tage verlängert. Eine derartige Verlängerung um jeweils 30 Tage kann die Beschwerdeführerin beliebig oft, allerdings nur „maximal“ bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens, herbeiführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, daß der rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsteile bei Vertragsabschluß auch schon diese. möglichen Verlängerungen umfaßt habe; es liege hier, soweit eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses über den zunächst festgelegten Zeitraum von 180 Tagen in Betracht komme, kein bedingtes, sondern ein „unvollständiges Rechtsgeschäft“ vor, Eine derartige Unterscheidung ist jedoch dem Gebührenrechte fremd. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1961, Zl. 867/61, von dem den Parteien auf Verlangen Abschriften werden übermittelt werden - umfaßt der Begriff der Bedingung im Sinne des Gebührenrechtes auch die sogenannten „Potestativbedingungen“ das sind Ereignisse, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Willen einer Vertragspartei abhängt. Somit kann auch das Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei vom Bestandgeber eine „Option“ auf eine weitere Bestanddauer eingeräumt worden, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Denn insoweit der Vertragsteil, der dem anderen eine Option einräumt, verpflichtet ist, bei Abgabe der Gestaltungserklärung durch den anderen Vertragsteil, ohne daß es eines neuerlichen Vertragsabschlusses bedarf, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten, liegt eben in der Einräumung der Option ein unter einer aufschiebenden Potestativbedingung stehendes Rechtsgeschäft, welches das bereits im Optionsvertrage für den Fall der Ausübung der Option zugesagte Handeln oder Unterlassen zum Inhalte hat. In diesem Belange wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 1952, Slg. Nr. 559(F), hingewiesen.

Nach dem Vorgesagten ist also davon auszugehen, daß das strittige Bestandverhältnis zunächst unbedingt auf die Dauer von 180 Tagen, darüber hinaus jedoch bedingt auf eine unbestimmte Zahl bestimmter kurzer Zeiträume von jeweils 30 Tagen eingegangen war. Außerdem war die Bestanddauer jedenfalls auch durch die Beendigung der Arbeiten an einem bestimmten Bauvorhaben begrenzt. Im Sinne der hg. Rechtsprechung - vgl. das von einem verstärkten Senate gefällte Erkenntnis vom 3. Dezember 1964, Slg. 3190(F) - war demnach der strittige Vertrag als ein zunächst auf bestimmte Dauer (180 Tage) und darüber hinaus auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag anzusehen, sodaß sich gemäß § 15 Abs. 1 BewG als Bemessungsgrundlage der Gebühr zunächst der sechsfache Monatsbetrag und gemäß § 33 TP. 5 Abs. 3 GebG weiterhin ein dreifacher Jahresbetrag ergeben würde. Dementsprechend hat die belangte Behörde die Gebühr vom 42fachen Monatsbetrage des Mietentgeltes ermittelt und festgesetzt. Dieses Vorgehen würde an sich dem Gesetz entsprechen, wenn nicht ein Fall für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 3 BewG. vorliegt. Nach dieser Gesetzesstelle (§ 15 BewG handelt von der Bewertung wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen) ist dann, wenn der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher ist als der nach den ersten beiden Absätzen ermittelte Wert, der nachgewiesene gemeine Wert der Bewertung zugrunde zu legen. Nun hat die Beschwerdeführerin bereits im Rechtsmittelverfahren darauf hingewiesen, daß die möglichen Vertragsverlängerungen „maximal“ nur bis zur Fertigstellung eines bestimmten Bauvorhabens möglich sein würden, und daß nach dem tatsächlichen Fortschritte dieser Bauführung die gemietete Maschine crem Vermieter voraussichtlich im Laufe des September 1966 zurückgestellt werden. würde. Daraus könnte sich ergeben, daß der gemeine Wert der gesamten Leistungen der Beschwerdeführerin auch nicht annähernd den nach den ersten beiden Absätzen des § 15 BewG bzw. nach § 33 TP. 5 Abs. 3 GebG zu ermittelnden Wertansätzen gleichkommen kann. Gemäß § 15 Abs. 3 BewG hätte die belangte Behörde im Zuge der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, den behaupteten niedrigeren gemeinen Wert des Gebührengegenstandes nachzuweisen. Aus der Vertragsurkunde ist überdies zu entnehmen, daß der Fakturenwert der gemieteten Maschine S 1,775.400,-- betragen hat- Auch dieser Wert steht zur Höhe der von der Behörde angenommenen Bemessungsgrundlage (S 5,090.400,--). wohl kaum in einem angegessenen Verhältnis. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß bei entsprechendem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes des Gebührengegenstandes eine geringere als die tatsächlich vorgeschriebene Gebühr zu entrichten gewesen wäre. Der aufgezeigte Verfahrensmangel erweist sich somit als wesentlich, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Beschwerdeführerin hat für den Fall ihres Obsiegens die Zuerkennung eines Schriftsatzaufwandes von S 1.000,-- und von Barauslagen in Höhe von S 142,60 beantragt. Gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 lit. a und b, § 49 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 im Zusammenhalt mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965 war diesem Begehren zu entsprechen.

Wien, am 20. April 1967

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