Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des H K in G, vertreten durch Dr. Rolf Grailsheim, Rechtsanwalt in Stainz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1966, Zl. 12 188 Ki 2/1 1966, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit des steiermärkischen Heilvorkommen und Kurortegesetz, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14. März 1966 wegen Übertretung des § 16 Abs. 6 des steiermärkischen Heilvorkommen und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, gemäß § 26 Abs 1 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 200, verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1965 und 1966 eine Flaschenetikette der „GQuelle“ verwendet, die eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende Werbung darstelle. Die Begründung des Straferkenntnisses verweist darauf, daß die vom Beschwerdeführer verwendeten Etiketten einerseits vor Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht genehmigt worden seien anderseits aber auch Angaben enthielten, die nach der Stellungnahme des Amtsarztes eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende Werbung für ein Hellvorkommen darstellen. Der Einwand des Beschwerdeführers daß diese Etiketten nur für den Export des Wassers nach Deutschland Verwendung fänden, sei im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VStG, unerheblich, weil die beanstandeten Flaschenetiketten von Österreich aus in das Ausland verbreitet würden. Ebenso sei es bedeutungslos daß die Flaschenetiketten nach Angaben des Beschwerdeführers vom Deutschen Obersten Gesundheitsamt genehmigt worden seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieses Rechtsmittel mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß es entgegen der Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG. keinen begründeten Berufungsantrag, sondern nur theoretische beziehungsweise hypothetische Ausführungen enthalte. Dieser Bescheid wird in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die gegenständliche an die Strafbehörde erster Instanz gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers beginnt folgendermaßen „Betrifft Zl. 18 K1 3 6 66. Ich bringe gegen das Straferkenntnis vom 14. März 1966, lautend auf S 200, Geldstrafe Berufung ein und führe aus: Das folgende Vorbringen enthält teils sachlich teils polemisch gehaltene Argumente, die sich eindeutig gegen die erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers richten. So führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß § 6 Abs. 6 des Steiermärkischen Heilvorkommen Kurortegesetzes auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden könne, weil die beanstandeten Etiketten die G Quelle betreffen, während die Steiermärkische Landesregierung die M Quelle zur Heilquelle erklärt habe. Die G Quelle sei vom Gesundheitsamt in Deutschland geprüft, zur Arzneispezialität erklärt und in das Spezialitätenregister eingetragen worden; desgleichen habe das Deutsche Gesundheitsamt auch die Flaschenetiketten geprüft und genehmigt. Ferner weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, daß die Etiketten in Österreich niemals verwendet worden seien. Weiter bringt er vor, daß dem Straferkenntnis nicht zu entnahmen sei, wodurch die beanstandeten Etiketten eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende Werbung darstellten.
Schon diese auszugsweise Wiedergabe des Inhalts der von Beschwerdeführer verfaßten Eingabe läßt erkennen, daß er mehrere Gründe ins Treffen geführt hat, die seiner Meinung nach die Unrechtmäßigkeit der vorgenommenen Bestrafung und zwar dem Grunde nicht etwa nur der Höhe nach dartun sollten. Seine Ausführungen lassen im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Erklärung, gegen das bestimmt bezeichnete Straferkenntnis Berufung einzubringen, keinen Zweifel darüber aufkommen, daß und aus welchen Gründen er die Beseitigung des Straferkenntnisses anstrebte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher ungeachtet des Umstandes, daß im Schriftsatz nicht förmlich das Begehren auf Aufhebung des Straferkenntnisses oder Einstellung des Strafverfahrens gestellt wurde, die Ansicht der belangten Behörde nicht zu teilen, daß die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages unzulässig und zur meritorischen Behandlung nicht geeignet war.
Auch die Meinung der belangten Behörde, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben sei, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat, zumindest dem Sinne nach, mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung des aus den Verfahrensgesetzen entspringenden Rechtes auf meritorischer Behandlung seiner Berufung geltend gemacht und nicht die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes des öffentlichen Rechtes richtet sich aber nach dem Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, 23. September 1966
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