Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Skorjanec und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde des J und der M W, beide in G, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Dezember 1962, Zl. L.A. VI/4 14/7 GV 1962, betreffend Zustimmung zu einem Liegenschaftstausch, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Herbert Franz, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrates Dr. O H, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zeigte der Grundverkehrsbezirkskommission für den Gerichtsbezirk S am 18. Mai 1960 an, daß beabsichtigt sei, die im Eigentum der Bundesforste stehenden Liegenschaften Parz.Nr. A und B (zusammen 0,59 ha) sowie die westlichen Teile der rund 1,82 ha umfassenden Liegenschaften Nr. C und D, sämtliche vorgetragen in EZ. Z niederösterreichische Landtafel, gegen die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke Parz. Nr. E und F, EZ. G, zu tauschen. Die betreffenden Teilflächen der Parz. Nr. C und D seien derzeit an vier namentlich angeführte Landwirte verpachtet. Da sich die Landwirtschaftskammer im Namen dieser Pächter um eine Einbeziehung der Pachtgrundstücke in eine Grundaufstockungsaktion bemühe, anderseits von den Beschwerdeführern der Abschluß des Tauschvertrages betrieben werde, beantrage die Einreicherin die Erlassung eines Vorbescheides gemäß § 12 Abs. 4 des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes. Bei der hierüber von der angerufenen Behörde am 30. September 1960 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer, den Antrag hinsichtlich der Parzellen Nr. A und B zurückzuziehen.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1960 versagte die Grundverkehrs Bezirkskommission unter Hinweis auf die §§ 9 und 12 Abs. 4 des Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 79/1956 (kurz: Grundverkehrsgesetz), die grundverkehrsbehördliche Zustimmung. In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, daß der Antrag hinsichtlich der Grundstücke Nr. A und B zurückgezogen worden sei. Die verbleibenden Grundflächen der Österreichischen Bundesforste seien derzeit an vier landwirtschaftliche Betriebe verpachtet. Bei Durchführung des Tauschvertrages sei zu erwarten, daß diese Pächter nach kürzerer oder längerer Frist eines ihrer besten Grundstücke verlieren würden und dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt würden. Die Wirtschaft der Beschwerdeführer sei zwar nur bezüglich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich größer als die der Pächter, doch sei für sie der Abschluß des Tauschvertrages nicht unbedingt notwendig, weil sie ja ihre Bereitschaft zu einer langfristigen Verpachtung der einzutauschenden Liegenschaften erklärt hätten. Das Rechtsgeschäft würde daher dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerstreiten.
In der dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, daß der beabsichtigte Tausch, nämlich die Hingabe eines ca. 1,80 ha großen Waldes gegen einen rund 1,80 ha großen Acker, sie in die Lage versetzen würde, ihre Maschinen rationeller auszuwerten. Die Pächter der Ackerflächen würden durch deren Wegfall keineswegs entscheidend beeinträchtigt werden, zumal sie diese Flächen nicht richtig bewirtschafteten.
Die Grundverkehrs Landeskommission beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung versagte der Berufung mit Bescheid vom 13. Oktober 1961 den Erfolg und bezog sich dabei auf § 9 Absätze 1 und 3 lit. a des Grundverkehrsgesetzes. Nach der dem Bescheide beigefügten Begründung seien die Pächter auf die gegenständlichen Grundflächen zu ihrer Existenzsicherung angewiesen, während die Beschwerdeführer Inhaber eines lebensfähigen Betriebes seien. Auch dagegen richtete sich eine Berufung der Beschwerdeführer, in der besonders hervorgehoben wurde, daß sie beabsichtigten, ein für sie fast ertragloses und in einer Enklave liegendes Waldgrundstück gegen ein gleich großes Stück Ackerland zu vertauschen und dieses abweichend von der bisherigen anteiligen Bewirtschaftung durch vier Pächter nunmehr einheitlich zu nutzen. Ein solches Vorhaben könne nicht dem Interesse an der Erhaltung eines gesunden mittleren Bauernstandes widerstreiten.
Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer über rund 19,6 ha Eigengrund und rund 0,9 ha Pachtgrund, die Pächterin M H über rund 14,5 ha Eigengrund und rund 0,6 ha Pachtgrund, der Pächter F K über rund 10,8 ha Eigengrund und rund 0,8 ha Pachtgrund, der Pächter J W über rund 5 ha Eigengrund und rund 0,4 ha Pachtgrund sowie schließlich die Pächterin M W über rund 1,6 ha Eigengrund und rund 1 ha Pachtgrund verfügten. Ein amtssachverständiges Gutachten vom 20. September 1962 besagte hiezu, daß im fraglichen Gebiet ein bäuerlicher Betrieb bei mittlerer Bewirtschaftung eine Größe von etwa 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche aufweisen müßte, wobei 1 ha, landwirtschaftlicher Nutzfläche durch 3 4 ha Wald ersetzt werden könnte. Es herrsche dort äußerste Grundknappheit. Die Betriebe der Pächter H und K seien an der Grenze der Existenzfähigkeit, sodaß sich der Entzug der Pachtflächen ohne Zweifel ungünstig auswirken würde. Der Betrieb der M W sei ein Kleinbetrieb, von dem eine Familie ohne Nebenverdienst nicht leben könne. Im Falle des Pächters W wäre derzeit durch den Entzug der Pachtfläche kein wesentlicher Einfluß zu erwarten.
Die Beschwerdeführer verwiesen demgegenüber darauf, daß sie selbst nur rund 6 ha Acker und ca. 13 ha Wald besäßen und daher nach dem Sachverständigengutachten ebenfalls nicht existenzfähig seien, ,weil der Waldbesitz danach nur 3 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ersetze und der Gesamtbesitz somit kaum 10 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gegenüber den für eine gesicherte Existenz geforderten 15 ha aufweise.
Mit dem Bescheide vom 10. Dezember 1962 gab die belangte Behörde der Berufung unter Heranziehung des § 9 Abs. 3 lit. b des Grundverkehrsgesetzes (Fassung nach LGBl. Nr. 333/1961 und LGBl. Nr. 111/1962) keine Folge.
Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Beschwerde mußte der Verwaltungsgerichtshof die Berechtigung zuerkennen, dies aus nachstehenden Erwägungen:
§ 1 des Grundverkehrsgesetzes sieht für alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die u. a. die Übertragung des Eigentums an einem land oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Gegenstand haben, das Erfordernis der Zustimmung der Grundverkehrskommission vor. § 9 Abs. 3 lit. b des gleichen Gesetzes legt der Behörde die Pflicht zur Versagung der Zustimmung in jenen Fällen auf, in denen bei Verkauf oder Verpachtung von Grundstücken an den Inhaber eines, die Größe eines bäuerlichen Betriebes übersteigenden landoder forstwirtschaftlichen Betriebes das Interesse an einer agrarpolitisch notwendigen Vergrößerung oder Stärkung bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt, sofern die Inhaber der bäuerlichen Betriebe bereit und imstande sind, den ortsüblichen Verkehrswert oder den ortsüblichen Pachtzins zu bezahlen. Die belangte Behörde hat diese Gesetzesstelle zu Unrecht für ihre Entscheidung herangezogen. Denn im Gegenstande sollte weder ein Kaufvertrag noch ein Pachtvertrag begründet werden, sondern ein Tauschvertrag. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, daß auch ein Tauschgeschäft als Kaufgeschäft anzusehen sei und daß ein Tauschvertrag in der Regel aus zwei Kaufverträgen bestehe, kann nicht geteilt werden. Tausch ist ein Vertrag über die Veräußerung von Sachen gegen ein Entgelt, welches selbst in einer Sache, nicht aber in einem Geldpreise besteht, während Kauf den Umsatz von Ware gegen Geld darstellt. Vom Tauschvertrag unterscheidet sich der Kaufvertrag dadurch, daß bei jenem die Leistung keiner der Parteien in Geld bestehen darf, während bei diesem die Leistung einer Partei in Geld bestehen muß (vgl. hiezu die Ausführungen zu den §§ 1045 und 1053 ABGB. im Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch von Dr. Heinrich Klang, Ausgabe 1934, 2.Bd., S. 942 ff und 964 ff).
Da der das Verfahren nach § 12 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes auslösende Antrag der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste vom 18. Mai 1960 ausdrücklich von einem Tausch bestimmter Grundstücke handelte, mußte es unrichtig sein, die darüber ergehende Entscheidung auf Vorschriften zu stützen, die sich auf Tauschgeschäfte nicht beziehen. Im übrigen hat die belangte Behörde nicht beachtet, daß die Beschwerdeführer in der Sitzung der Grundverkehrs Bezirkskommission vom 30. September 1960 ihren weiteren Tauschwillen hinsichtlich der im vorerwähnten Antrag für den Tausch u. a. vorgesehenen Grundparzellen A und B verneint hatten, wodurch die Entscheidungsgrundlage eine wesentliche Veränderung erfahren hatte und damit das Verfahren ohne Einholung einer entsprechenden Äußerung der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste als Antragstellerin einem Abschluß nicht zugänglich sein konnte.
Der angefochtene Bescheid mußte somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen hat sich bei diesem Ergebnis erübrigt.
Wien, 5. Dezember 1963
Rückverweise
Keine Verweise gefunden