Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Werner, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des A in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. September 1961, Zl. 187.355 IV 27/1961, betreffend Zurücknahme einer Gewerbeberechtigung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Otto Kern, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialoberkommissärs Dr. Franz Strasser, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes mit zwei Omnibussen im Standort L. D. Nr. 16, die ihm mit dem rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1953 verliehen und mit dem gleichfalls rechtskräftigen Bescheid derselben Behörde vom 19. Jänner 1955 auf diesen Umfang erweitert worden war.
Am 2. März 1959 beantragte die Fachgruppe der Autobusunternehmungen in der Sektion Verkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung unter Beziehung auf § 57 Abs. 2 der Gewerbeordnung die Zurücknahme dieser Konzession mit der Begründung, der Beschwerdeführer übe sein Gewerbe seit mehr als zwei Jahren nicht mehr aus.
Der Beschwerdeführer sei, so wurde weiter gesagt, in Wien XIII, L. Straße 158, wohnhaft und besitze für diesen Standort eine Mietwagenkonzession für fünf Autobusse. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nahm diese Mitteilung zum Anlaß, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, im Rahmen dieses Verfahrens würde ein Bericht des Gendarmeriepostenkommandos L. eingeholt, in dem folgende im wesentlichen durch den Beschwerdeführer unwiedersprochene Feststellungen getroffen wurden: Ursprünglich, und zwar etwa Anfang April 1958, habe der Beschwerdeführer am Hause D. Nr. 4 ein Schild mit seinem Namen und einem Hinweis auf sein Gewerbe angebracht gehabt. Karl S., der in diesem Hause seine Wohnung gehabt habe, sei vom Beschwerdeführer bis zu dem gleichen Zeitpunkt beauftragt gewesen, Bestellungen in dessen Namen entgegenzunehmen. Am 8. April 1958 habe Karl S. jedoch seinen Wohnsitz in L. aufgegeben. Am 1. April 1959 habe der Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der Mechanikermeister Karl E. der sein Geschäftslokal in L., D. Nr. 4, habe, Aufträge für Mietwagenfahrten namens des Beschwerdeführers entgegennehmen, Prospekte an Interessenten abgegeben, einen Teil seines Lokales für Werbezwecke zur Verfügung stellen und es auch übernehmen sollte, dort eine äußere Geschäftsbezeichnung für den Beschwerdeführer anzubringen. In den Verwaltungsakten finden sich ferner ein Gendarmeriebericht vom 12. April 1959, in dem gesagt wird, daß der Beschwerdeführer „nach hierortiger Wahrnehmung das Mietwagengewerbe mit Omnibussen im Standort L., D. Nr. 16, überhaupt noch nicht ausgeübt haben dürfte“ sowie ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft L. vom 5. Juni 1959 des Inhaltes, daß der Beschwerdeführer seit Erlangung der Konzession einen in Wien garagierten Omnibus angemeldet habe und daß der Standort des Gewerbes derzeit nicht gekennzeichnet sei. Am 2. September 1959 war laut einem weiteren Bericht der Bezirkshauptmannschaft L. vom selben Tag am Hause D. Nr. 4 ein Schild mit einem Hinweis auf den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers angebracht.
In der zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Äußerung vom 17. November 1959 trat der Beschwerdeführer des ... der Behörde, er übe sein Gewerberecht nicht aus, mit dem Vorbringen entgegen, er führe unter anderem über Bestellung der Niederösterreichischen Kammer fünfmal in der Woche, und zwar während des ganzen Jahres, Fahrten für die Mineralölverwaltung durch. In der von der Fachgruppe genannten Zeit zwischen 8. Mai 1958 und 9. Mai 1959 habe er seine Konzession gleichfalls ausgeübt und Fahrten, die er nicht mehr habe bewältigen können, durch Alfred Z. in T., seinen Bruder, durchführen lassen. In L. habe er vor allem auch die Fahrten für die Schule, die Gemeinde und „sonstige Vereine in L. aquiriert“. Hinzu komme, daß er in L. sehr bekannt sei und seine Kunden ihn daher auch im Falle seiner Abwesenheit von L. in Wien zu erreichen wüßten. In weiterer Folge, und zwar am 18. März 1960, wurde Alfred E. durch die beauftragte Bezirkshauptmannschaft L. als Zeuge zu der Frage der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer einvernommen. Er gab an, seit Abschluß der Vereinbarung vom 1. April 1959 keine Aufträge für den Beschwerdeführer entgegengenommen zu haben, da solche nicht eingelaufen seien. Auch Alfred Z., der Bruder des Beschwerdeführers, dem nach dessen Angaben Fahrten übertragen worden waren, wurde als Zeuge befragt; er sagte aus, er wisse wohl, daß sein Bruder (der Beschwerdeführer) mit den im Rahmen seiner für den Standort L. erteilten Konzession angemeldeten beiden Autobussen Fahrten durchgeführt habe; in welcher Weise er seine Geschäftstätigkeit organisiert habe, sei ihm, dem Zeugen, jedoch nicht bekannt.
Mit dem namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid vom 16. Dezember 1960 verfügte sodann das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung unter Berufung auf § 57 Abs. 2 GewO. und auf die §§ 1 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs Gesetzes BGBl.Nr. 85/1952, die Zurücknahme der Konzession des Beschwerdeführers. In der Begründung diese Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Beweis dafür erbracht daß er, wie er behauptet, das Mietwagengewerbe in L. und Umgebung ständig ausgeübt habe. Der Zeuge Alfred E. habe ausgesagt, daß er keine Aufträge für den Beschwerdeführer übernommen und auch nicht erfahren habe, daß dieser sein Gewerbe seit diesem Zeitpunkt ausgeübt habe.
Falls daher der Beschwerdeführer, so schloß die Gewerbebehörde erster Instanz, im Raume L. überhaupt Fahrten durchgeführt habe, so habe er die hiezu erforderliche geschäftliche Tätigkeit offenbar vom Standort seines Wiener Unternehmens aus nicht aber von L. ausausgeübt. Sohin sei als erwiesen anzunehmen, daß er das entzogene Gewerberecht in den letzten zwölf Monaten nicht ausgeübt habe. Der am 9. Dezember 1959 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers um Genehmigung der Standortverlegung von D. Nr. 16 nach D. Nr. 4 sei wegen der ausgesprochenen Zurücknahme des Gewerberechtes gegenstandslos geworden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, nicht ihm obliege es, den Beweis dafür zu erbringen, daß er sein Gewerbe ausübe, es wäre vielmehr Sache der Behörde ihm nachzuweisen, daß er mit dem Betrieb tatsächlich, wie das Gesetz es fordere, durch zwölf Monate ausgesetzt habe. Diesen Beweis könne aber die Zeugenaussage des Alfred E. nicht erbringen. Eine Konzessionsausübung sei grundsätzlich in ganz Österreich möglich. Die in L. gemeldeten zwei Omnibusse seien auch während der von der Behörde angenommenen Nichtausübung der Konzession „ständig eingesetzt worden“. Dies könne der Beschwerdeführer auch beweisen. Für die ständige Ausübung des Gewerberechtes hätte er, wäre ihm hiezu Gelegenheit geboten worden, insbesondere auch seinen Bruder Alfred Z. als Zeugen namhaft machen können. Sein Bruder habe nämlich „einer ländlichen Übung entsprechend“ Fahrtaufträge für ihn, der den gleichen Namen trage, entgegengenommen. Ferner habe die Behörde erster Rechtsstufe den Begriff der Konzessionsausübung nicht richtig gewertet. Liege doch eine Ausübung der Konzession auch dann vor, wenn außerhalb des Standortes ein Fahrzeug zu eine“ Fahrt „angemietet“ werde, die den Standort selbst nicht berühre. Fahrten im Wiener Raum aber habe der Beschwerdeführer ständig angenommen und auch durchgeführt.
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau beauftragte die Erstinstanz, in seinem Namen eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Richtung durchzuführen, daß erhoben werde, ob der Beschwerdeführer seine Konzession nunmehr (Anfang 1961) ausübe. Ferner ordnete diese Behörde die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge zu der Frage an, ob er Fahrtaufträge übernommen habe und diese vom Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Der Inhalt des daraufhin zur Frage der Gewerbeausübung erstatteten Gendarmerieberichtes vom 22. März 1961 kann dahin zusammengefaßt werden, daß irgendwelche Indizien für eine Gewerbeausübung im Standort I. zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnten. Die Aussage des durch den Beschwerdeführer geführten Zeugen Alfred Z. lautet wie folgt: „Mein Bruder Rudolf Z. besitzt in Wien das Mietwagengewerbe und ist es mir nicht bekannt, ob derselbe das Mietwagengewerbe auch in L. ausübt. Fahrtaufträge habe ich seit ca. zwei Jahren für meinen Bruder nicht übernommen.“ Zu diesem Beweisergebnis äußerte sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage trotz gebotener Gelegenheit und Erstreckung der hiefür eingeräumten Frist nicht.
Am 15. September 1961 erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, mit dem das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Berufung unter Hinweis auf die im wesentlichen zutreffenden Gründe des Bescheides der Vorinstanz keine Folge gab. In Ergänzung zu diesen Gründen und in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 1936, Zl. A 1063/35, dargelegt, als „Standort“ eines Gewerbes sei jener Ort zu bezeichnen, den der Gewerbeinhaber zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung mache. Entgegen dem Berufungsvorbringen könne daher das Mietwagengewerbe sehr wohl von einem Standort aus betrieben werden. Alle Angaben des Beschwerdeführers, mit deren Hilfe er versucht habe, nachzuweisen, daß er im Standort L. Fahrtaufträge entgegengenommen habe, hätten sich als haltlos erwiesen, wie aus den Zeugenaussagen des Alfred E. sowie des Bruders des Beschwerdeführers erhelle. Auch von Amts wegen hätten keine Anhaltspunkte dafür festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer sein Gewerbe in Standort L. ausübe. Abschließend gab die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1960, Zl. 1544/58, der Auffassung Ausdruck, daß es Sache des Inhabers einer Gewerbeberechtigung sei, dann, wenn ihm von der Gewerbebehörde zur Kenntnis gebracht wurde, daß ihm die Entziehung dieses Rechtes drohe, der Behörde alle Umstände bekanntzugeben, die für die Schlußfolgerung im Sinn einer Abstandnahme von der Entziehung von Einfluß sein könnten.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der für „fast alle anderen Gewerbe“ geltende Grundsatz, daß der Gewerbeinhaber seinen Standort zum Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit machen, also sein Gewerbe von dessen Standort aus betreiben müsse, könne in Ansehung des Mietwagengewerbes keine Geltung beanspruchen. Handle es sich doch, so führt er zur Begründung dieser Rechtsauffassung aus, beim Mietwagengewerbe um ein solches, dem die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit „durch Herumfahren“ wesenseigen sei. Eine absolute Bindung an den Standort konnte es daher nicht geben. Im besonderen vertritt er in Fortführung dieses Gedankenganges die Auffassung, daß ein Mietwagenunternehmen in ländlichen Gegenden, solle es rationell geführt werden, „gewissermaßen nur als Wanderbetrieb“ zu führen sei. Die Notwendigkeit, die Spesen möglichst gering zu halten, erlaube die Haltung einer eigenen Kanzlei nicht. Dies bedinge aber, daß die Entgegenahme von Bestellungen, die Erteilung von Auskünften und die Berechnung von Fahrleistungen jeweils an den betreffenden Halteorten oder in jenen Gasthäusern durchgeführt werde, die dem Kundenkreis und der in Bedacht kommenden Bevölkerung als regelmäßig von den Mietwagen aufgesuchte Plätze bekannt seien. Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
Wohl ist es richtig, daß der Beschwerdeführer in der Ausübung seines Gewerberechtes örtlich weder auf Grund von Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs Gesetzes beschränkt ist noch auch die gemäß § 1 Abs. 3 des zitierten Gesetzes subsidär auch für das Mietwagengewerbe uneingeschränkt geltende Gewerbeordnung bzw. das Kundmachungspatent hiezu Normen enthalten, aus denen derartige Beschränkungen abgeleitet werden können, in seinem Erkenntnis vom 6. März 1964, Zl. 367/63, auf das unter Erinnerung an Artikel 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, verwiesen sei, hat der Gerichtshof in dieser Hinsicht in Beziehung auf das Gewerbe der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Rechtsmeinung ausgesprochen und begründet, daß sich das Fehlen jeglicher örtlicher Beschränkung bei Ausübung des genannten Gewerbes auch aus den Bestimmungen der §§ 41 und 59 GewO. ergebe. Die dort dargelegten Erwägungen, auf deren Grundlage der Gerichtshof diese Frage beurteilt hatte, beruhen auf der gleichen Rechtslage, wie sie auch für das Mietwagengewerbe maßgebend ist. Indessen sind, wie hinsichtlich des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen ebenfalls in dem angeführten Erkenntnis gesagt worden ist, auf Grund der Gewerbeordnung jedem Gewerbe insofern Schranken gezogen, als mit der Erteilung der Gewerbeberechtigung nicht schlechthin das Recht verliehen wird, das Gewerbe auszuüben, sondern der Gewerbeinhaber nur das Recht erlangt, sein Gewerbe von einem bestimmten Standort aus zu betreiben. Unter dem Standort eines Mietwagengewerbes muß, da die durch die Kunden in Anspruch genommenen Dienstleistungen nach der Eigenart dieses Gewerbes nicht im Standort selbst erbracht werden können, jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung verstanden werdend innerhalb derer sich zumindest in der Regel der Verkehr des Gewerbeinhabers mit seinen Kunden abspielte wo er für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge, wie die Führung der Buchhaltung, die Kassenführung und die Korrespondenz, abgewickelt wird (siehe auch hiezu das mehrfach bezogene hg. Erkenntnis). Daraus folgt, daß ein für einen bestimmten Standort verliehenes Gewerberecht nur dann ausgeübt wird, daß das Gewerbe nur dann „betrieben“ wird wenn die mit der Ausübung des Gewerbes zusammenhängende geschäftliche, insbesondere kaufmännische Tätigkeit von einem Standort im oben definierten Sinn aus entfaltet wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher die belangte Behörde bei Lösung der Frage, ob der Betrieb im Standort L. zwölf Monate lang ausgesetzt wurde, keinem Rechtsirrtum erlegen, weshalb die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich überdies dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde, wie er meint, in Umkehrung der Beweislast von ihm den Nachweis der Aufnahme von Bestellungen sowie der Durchführung von Fahrten vom Standort L. aus verlangt und nicht ihrerseits unter Beweis gestellt habe, daß es sich nicht so verhalte. Damit rügt der Beschwerdeführer das Verwaltungsverfahren als mangelhaft. Dieses Vorbringen findet jedoch, abgesehen von der noch zu erörternden Haltlosigkeit im Grundsätzlichen schon in tatsächlicher Beziehung in der Aktenlage keine Deckung. Die weiter oben gegebene Darstellung des Ablaufes des Verwaltungsgeschehens zeigt vielmehr, daß ein umfangreiches amtswegiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch allen Beweisanträgen des Beschwerdeführers allerdings mit einem für ihn negativen ErgebnisRechnung getragen worden ist. Auf den derart und, wie der Gerichtshof erkennen mußte, mängelfrei ermittelten Sachverhalt durfte die belangte Behörde ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung seine für den Standort L. verliehene Gewerbeberechtigung durch mehr als zwölf Monate hindurch nicht ausgeübt, unbedenklich gründen. Auch das erstmals in der Beschwerde enthaltene Anbot neuer Beweismittel (persönliche Vernehmung und Einschau in die Geschäftsbücher des Beschwerdeführers) sowie die ebenfalls im Verwaltungsverfahren niemals erhobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe Fahrtbestellungen durch seine Fahrer aufnehmen lassen, sind nicht geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen. Denn die Verfahrensrüge ist nicht nur, wie gezeigt worden ist, in tatsächlicher Beziehung unbegründet sondern beruht auch auf einer Rechtsmeinung, die einer Überprüfung nicht standhält. Zwar ist das Verwaltungsverfahren von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit beherrscht (§ 39 Abs. 2 AVG.), sodaß für den Begriff der Beweislast, dessen sich der Beschwerdeführer bedient, überhaupt nur dann Raum sein könnte, wenn die anzuwendende materielle Verwaltungsvorschrift die Beweispflicht einer Partei des Verfahrens ausdrücklich festlegte (vgl. etwa § 21 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1903, in der Fassung des Artikels 37 des Verwaltungsentlastungsgesetzes). Diese Grundsätze bedeuten aber nicht, daß die am Verfahren beteiligten Parteien gänzlich davon entbunden wären, an der Ermittlung und Feststellung des wahren Sachverhaltes mitzuwirken. Die im Verwaltungsverfahren teilweise unterlassene Mitwirkung kann daher der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholen. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht in hinreichender Weise mitgewirkt hat (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1956, Zl. 102/54, 26. Juni 1959, Zl. 2496/56, vom 19. Februar 1960, Zl. 595/58, und vom 12. Jänner 1961, Zl. 580/60). Das Vorbringen schließlich, die belangte Behörde habe überhaupt keine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen, ja dem Beschwerdeführer nicht einmal Einsicht in den Akt gegeben und ihm so die Möglichkeit zu ergänzendem Vorbringen und zur Erfüllung der ihm vermeintlich auferlegten Beweispflicht genommen, entspricht, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, nicht den Tatsachen. Zeigen doch die Verwaltungsakten, daß der Beschwerdeführer die ihm gebotene Gelegenheit zur Äußerung trotz Erstreckung der hiefür gesetzten Frist nicht genutzt hat.
Da sohin der bekämpfte Bescheid weder mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist, war die gegen ihn gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, 30. Juni 1964
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