Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das VwG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden