Die VwG werden den Begründungserfordernissen, denen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu entsprechen haben, dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 27.1.2026, Ro 2022/15/0039, mwN). In diesem Zusammenhang lässt die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Verfahrensregime der BAO im Rahmen der Erkenntnisbegründung den Verweis auf eine den Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung grundsätzlich zu (vgl. etwa VwGH 2.12.2024, Ro 2024/13/0024, mwN). Dabei muss unter Einbeziehung der solcherart verwiesenen Entscheidungen das verweisende Erkenntnis insgesamt inhaltlich nachvollziehbar bleiben (vgl. in diesem Sinne VwGH 24.6.2025, Ra 2024/15/0006).
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