Mit auf § 236d BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2025. Für die Frage, ob eine derartige Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand ist nicht vorgesehen (VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0015).
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