Die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bieten für den gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlag zuzüglich Umsatzsteuer keine Grundlage. Das Mehrbegehren ist daher abzuweisen, soweit der als Schriftsatzaufwand verzeichnete Betrag den Pauschalsatz nach § 1 Z 1 lit. a erster Satz der genannten Verordnung übersteigt (VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003).
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