Eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 3.12.2025, Ra 2025/12/0080). Dies kann nicht nur die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen "neu hervorgekommen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist (VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063), sondern auch ob das Vorbringen zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme als ausreichend zu beurteilen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden