Die Erwägungen im Erkenntnis des VwGH vom 25. August 2025, Ra 2025/08/0085, wonach es weder für die Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems noch für die Abgrenzung von Gefälligkeitsdiensten eine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Anmeldung des Beschäftigten unterlassen wurde und nur entscheidend ist, dass durch die - nicht durch ein effektives Kontrollsystem verhinderte - Arbeitsaufnahme ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis mit dem betreffenden Dienstgeber zustande kommt, sind sinngemäß auch auf den Fall einer Beschäftigung nach dem AuslBG anwendbar.
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