Es ist zwar zutreffend, dass entsprechend Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Norm trotz einer vom VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG gesetzten Frist im Anlassfall nicht mehr anzuwenden ist. Dies führte im gegenständlichen Disziplinarverfahren auch zur Kassation des behördlichen Disziplinarerkenntnisses durch das VwG. Im fortgesetzten Verfahren hat das VwG seine Entscheidung jedoch grundsätzlich - wie im allgemeinen - an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).
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