Während der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat (§ 24 Abs. 3 VwGVG), besteht für die belangte Behörde die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde und der Verwaltungsakten (VwGH 18.2.2015, Ra 2014/04/0035; VwGH 17.12.2024, Ra 2014/03/0038).
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