Da es sich im vorliegenden Fall bei der vorläufigen Suspendierung gemäß § 17 Z 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 iVm § 128 LBDG 1997 um einen Bescheid des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 2 leg. cit.) handelt, war der im Verfahren vor dem VwG belangte Gemeinderat nicht unzuständig über die Berufung zu entscheiden. Der Umstand, dass in § 17 Gemeindebedienstetengesetz 1971 nur der Bürgermeister und die Disziplinarkommission als Disziplinarbehörden genannt sind, ändert an diesem Ergebnis nichts. Ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG hätte nämlich - im Unterschied etwa zum IFG (VfGH 24.6.2026, G 43/2026-15) - ausdrücklich zu erfolgen (VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012).
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