Der Verwaltungsgerichtshof hat zur (gleichlautenden) Rechtslage des § 69 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 vor der Einführung des Revisionsmodelles festgehalten, der Gesetzgeber habe der den Antrag unterzeichnenden Personenmehrheit (der Bürgerinitiative) als solcher in diesem Bereich Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) eingeräumt. Daraus folge, dass auch die Parteienrechte im Verfahren einschließlich der Anfechtung von Bescheiden in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur der Personenmehrheit als solcher und nicht den einzelnen Personen zukommen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2001, 2001/19/0068, mit Verweis auf das zur entsprechenden Bestimmung des § 69 Statutes für die Stadt Steyr 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, 99/01/0324, mwH). Diese Rechtsprechung kann auf die Rechtslage des § 69 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl Nr. 8, nach Einführung des Revisionsmodelles übertragen werden. Daher kommen Parteienrechte im Verfahren gemäß § 69 dieses Statuts einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht und der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur der Personenmehrheit als solcher und nicht etwa einzelnen Unterzeichnern der Bürgerinitiative zu.
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