Ra 2026/09/0019 Rn. 6 6 – VwGH Rechtssatz
Steht die Möglichkeit offen, sich gegenüber der Behörde auf das IFG zu berufen, kommt eine Informationsverweigerung für die Behörde in der Folge nur dann in Betracht, sofern einer der Tatbestände des § 6 IFG erfüllt ist.
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