Der VfGH hat zum Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 22a B-VG klargestellt, dass das nach Art. 22a Abs. 4 B-VG nähere Regelungen enthaltende IFG ein Recht des Informationswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG auf Zugang zu Informationen enthält und dazu korrespondierend Organe und Rechtsträger verpflichtet, die begehrte Information zugänglich zu machen. Die rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein VwG verletzt sohin grundsätzlich die dort (einfach)gesetzlich geregelten Rechtspositionen (VfGH 30.6.2026, E 3982/2025). Angelegenheiten des IFG sind sohin nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
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