Nichtstattgebung - Abweisung eines Antrags auf Notstandshilfe - Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nie mehr erreicht werden als durch die Revision selbst. Dem Antragsteller kann daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vorläufig eine bessere Rechtsposition eingeräumt werden als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2023/07/0075, mwN). Auch die Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe ist in diesem Sinn keinem Vollzug zugänglich, sodass die Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 29.7.2011, AW 2011/08/0029, mwN).
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