Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "Betriebsraum" in § 52 Abs. 2 GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer "weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden: § 52 regelt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind. Diese Tätigkeit unterliegt gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht der Anzeigepflicht für weitere Betriebstätten nach § 46 Abs. 1 bis 3 leg. cit., jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen. Wenn nun der Gesetzgeber im zweiten Absatz des § 52 GewO 1994 die Voraussetzung für den Ausschank und Verkauf von Alkohol mittels Automaten unter Heranziehung des Begriffs "Betriebsraum" regelt, so hat der Gesetzgeber diesen Begriff dort offenkundig bewusst differenzierend zu § 52 Abs. 1 GewO 1994 gewählt, weshalb diesem auch eine eigene Bedeutung zukommen muss (vgl. VwGH 27.1.2025, Ro 2024/12/0017, Rn. 14).
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