§ 52 GewO 1994 bezieht sich ausweislich der Materialien nur auf Automaten, die dazu bestimmt sind, von den Kunden selbst bedient zu werden. Auf Automaten, die die Gewerbetreibenden zur Ausführung ihrer gewerblichen Arbeiten selbst verwenden, finden die Bestimmungen des § 52 GewO 1994 keine Anwendung (vgl. ErlRV 395 BlgNR 13. GP, 149). Aus den Gesetzesmaterialien zu § 52 GewO 1973 ist zu schließen, dass der Gesetzgeber einen dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden, engen Begriff des Automaten im Sinne einer von Kunden selbst - ohne Beisein des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer - bedienten einfachen technischen Vorrichtung, durch die - im Fall von Warenausgabeautomaten - ein beschränktes Warensortiment in automatisierter Weise verkauft wird, vor Augen hatte (vgl. VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0033, Rn. 29).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden