Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Z 2 Bgld. JagdG 2017 stellt im Gegensatz zu den Tatbeständen der Ziffern 8 bis 10 gerade nicht auf die Rechtskraft einer Waffenverbotsentscheidung ab. Ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG ist aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 12 Abs. 3 WaffG ungeachtet einer noch fehlenden Rechtskraft sofort zu vollziehen, weil dessen Verhängung die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen voraussetzt und der daraus abgeleiteten Gefährdung öffentlicher Interessen ein großes Gewicht beigemessen wird. Der an ein - trotz fehlender Rechtskraft - bereits vollziehbares Waffenverbot anknüpfende jagdrechtliche Versagungsgrund findet in dem Zweck der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit volle Deckung. Der Erlassung eines Waffenverbotes wird damit ein höherer Stellenwert in Bezug auf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beigemessen als einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren (vgl VwGH 18.9.1996, 96/03/0098 und VwGH 26.2.2016, Ra 2016/03/0022). Darin liegt auch nicht eine Umgehung der Voraussetzungen der § 64 Abs. 1 Z 8 bis 10 Bgld. JagdG 2017. Diese sehen eigenständige Verweigerungs- bzw. Entziehungstatbestände auf Grund von Verurteilung oder Bestrafungen vor, die nicht notwendigerweise mit einem Waffenverbot einhergehen müssen.
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