Das VwG nahm im angefochtenen Erkenntnis eine Einschränkung des von der belangten Behörde angenommenen strafbaren Tatzeitraumes auf einen konkreten innerhalb des bisher dem Revisionswerber vorgeworfenen Tatzeitraums gelegenen Tatzeitpunkt vor. Durch eine solche Verkürzung des Tatzeitraumes gegenüber dem behördlichen Straferkenntnis wird der Revisionswerber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0187, 0188, Rn. 16, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden