Enthält die Revision keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird, ist sie mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113). Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (§ 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034), ohne überdies darauf Bedacht zu nehmen, ob der Revisionswerber vor dem Hintergrund der ihm offenbar bewusst seienden sonstigen Inhaltserfordernisse durch die selbst verfasste außerordentliche Revision den Mangel der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bewusst und rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat (VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0023).
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