Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der P gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Dezember 2025, Zl. LVwG 653647/4/KH, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin in der Sache gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, zum Zweck der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen sechs Wochen den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (fachärztliche neurologische Stellungnahme) zu erbringen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die gegenständliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0113, mwN).
6 Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
7 Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. abermals VwGH Ra 2020/03/0113, ua. mit Hinweis auf VwGH 4.2.2019, Ra 2019/11/0007).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2026
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