Nach der Rechtsprechung des VfGH handelt es sich bei dem durch § 16b iVm §§ 63 ff NÖ GO 1973 eingeräumten Recht, die Durchführung einer Volksbefragung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen, um eine Konkretisierung der in Art. 117 Abs. 8 B-VG verankerten Möglichkeit des Landesgesetzgebers, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorzusehen, wodurch jede Rechtsverletzung unmittelbar auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene bzw. Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, sodass für eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Art. 133 Z 1 B-VG (in der Fassung vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) kein Raum mehr bleibt (vgl. VfGH 3.12.2012, B 990/12 = VfSlg. 19.711, Pkt. 2.2. und 3., mit Hinweis auf VfSlg. 18.029/2006, 18.807/2009). Der VfGH hat diese Rechtsprechung, wonach jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Volksbefragung auf Gemeindeebene unmittelbar auch das diesbezügliche verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht iSd Art. 117 Abs. 8 B-VG verletzt, in seiner jüngeren Rechtsprechung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufrechterhalten (vgl. VfGH 1.3.2023, E 3130/2022 = VfSlg. 20.591, Rn. 20, zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz).
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