Der EuGH stellt klar, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der FreizügigkeitsRL eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09).
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