Ra 2025/20/0179 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig. Es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN, dort zum identen Maßstab der Prüfung nach Art. 8 EMRK, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 AsylG 2005 verweigert werden darf; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. etwa VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).