Zum mit der Stellung als Asylberechtigten einhergehenden Aufenthaltsrecht hat der VwGH festgehalten, dass dieses den Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt und der Aufenthalt aufgrund der von Gesetzes wegen gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehenden Aufenthaltsberechtigung inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG entspricht. Auch wenn die Bestimmungen über eine sog. "Aufenthaltsverfestigung" (siehe § 52 Abs. 5 FPG, § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG) in diesem Fall nicht direkt anwendbar sind, sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 und (wie zu ergänzen ist) § 7 Abs. 3 AsylG 2005 (zu letzterem vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0128) zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (demnach im Fall der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zu beachten (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
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