JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0179 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2025

Der Parteienvertreter hat sich bei der Übermittlung von fristgebundenen Eingaben im elektronischen Weg - wie etwa per E-Mail - zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich der Parteienvertreter lediglich darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt (vgl. VwGH 8.10.2014, 2012/10/0100, mwN). Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/02/0187; 21.2.2017, Ra 2016/12/0026, jeweils mwN).

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