Die Begründung des BVwG, der Revisionswerberin drohe keine nochmalige Verstümmelung ihrer weiblichen Genitalien in der einen oder anderen Form, weil in Somalia ein Trend zu den weniger invasiven Eingriffsformen zu beobachten und die Zahl der Infibulationen rückläufig sei, vermag nicht nachvollziehbar darzulegen, warum die Revisionswerberin keiner geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr unterliegen sollte. Nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis bleibt FGM/C (Female Genital Mutilation/Cutting) in Somalia weiterhin die Norm, auch wenn ein Trend weg von den extremeren Formen der FGM/C zu etwas weniger invasiven Formen feststellbar ist. Abgesehen davon, dass es dazu - nach den getroffenen Länderfeststellungen - "nur wenige aktuelle Daten" gibt, sieht sich der VwGH insoweit zur Klarstellung veranlasst, dass auch weniger invasive Formen der weiblichen Genitalverstümmelung einen schwerwiegenden Eingriff in grundlegende Menschenrechte der Frau begründen, findet doch eine Verletzung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane aus nicht-medizinischen Gründen ohne (wirksame) Einwilligung bzw. gegen den Willen der Betroffenen statt.
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