Der VwGH hatte sich in der Vergangenheit bereits mit verschiedenen Anträgen befasst, die darauf gerichtet waren, das BFA dazu zu verhalten, Aufnahmegesuchen, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten gestützt auf die Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt, aber vom BFA abgelehnt worden waren, doch stattzugeben. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass eine Zuständigkeit Österreichs zu einem Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens (durch Ablehnung seitens des BFA) nicht mehr begründet werden könne und unionsrechtlich ausgeschlossen sei (VwGH 26.3.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, mwN; 23.10.2019, Ro 2019/19/0012). Aufgrund des Urteils des EuGH vom 1. August 2022, C-19/21, Rs I und S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, kann die bisher vertretene Rechtsauffassung nicht mehr beibehalten werden.
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