Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da das LVwG mit Erkenntnis entschieden hat, kommt ein Absehen nach § 44 Abs. 4 VwGVG, das unter anderem voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat, nicht in Betracht (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).
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