Das LVwG hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. So entfällt die Verhandlung nach Abs. 2 leg. cit., wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Voraussetzungen hierfür lagen im vorliegenden Verfahren nicht vor, weil das LVwG den in Beschwerde gezogenen Bescheid im Hinblick auf die von ihm bejahte Unionsrechtswidrigkeit des in den §§ 3 ff GSpG normierten Systems des Glücksspielmonopols auf der Grundlage von vom LVwG auf Basis von in früheren beim LVwG anhängigen gleichartigen Verfahren erhobenen Beweisen und der von den Parteien im konkreten Verfahren vorgelegten Beweismittel dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben hat. (Hier: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Einziehung dreier beschlagnahmter Glücksspielgeräte zur Verhinderung weiterer Übertretungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt.)
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