Sofern eine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, kann einerseits das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG nicht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, andererseits ein solcher Antrag gemäß § 44 Abs. 3 letzter Satz VwGVG nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Konkret hat zwar die mitbeteiligte Partei entgegen ihrem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung in ihrer Beschwerde mit Schreiben vom 12. Mai 2017 darauf - wie auch die belangte Behörde mit Schreiben vom 16. Mai 2017 - verzichtet, nicht jedoch das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr, das als anzeigende Abgabenbehörde seit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 gemäß § 50 Abs. 5 GSpG unter anderem im Verwaltungsverfahren nach § 54 GSpG Parteistellung hat (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0861). Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. zur Parteistellung der Abgabenbehörde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG: VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125, und VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0141). Insofern hätte eine wirksame Zurückziehung des Antrags auf Durchführung der Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 letzter Satz VwGVG im vorliegenden Verfahren auch der Zustimmung des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr bedurft. Eine solche Zustimmung wurde ebenso wie ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung iSd § 44 Abs. 5 VwGVG nicht erteilt.
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