Es entspricht ständiger Rechtsprechung des OGH zu §§ 226, 230 ZPO, dass die Schlüssigkeit der Klage an sich nichts mit ihrer Zulässigkeit zu tun hat, sondern (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit ist, sodass insofern bei Unschlüssigkeit des Klagsvortrags die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen und nicht etwa mit Beschluss zurückgewiesen werden muss. Hingegen hat eine Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung zu erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. RIS-Justiz RS0079246; RS0036973; aus der ständigen Rechtsprechung etwa OGH 27.1.2026, 9 Ob 111/25a).
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