JudikaturVwGH

So 2025/16/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
22. Mai 2025

Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. zB. das zu § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN).