§ 205 BAO ermöglicht zur Vermeidung des Entstehens von Anspruchszinsen zu Lasten der Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) Anzahlungen auf die Abgabenschuld. Abgabepflichtige können demnach gemäß § 205 Abs. 3 BAO "auch wiederholt, auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben", wobei entrichtete Anzahlungen gemäß § 205 Abs. 4 BAO die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen mindern.
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