Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3*** und ***Ri4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. November 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 4.4.2024 wurde die Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 (E1) samt Beilage (E1a) elektronisch eingereicht und darin unter anderem ein dem Hälftesteuersatz unterliegender Veräußerungsgewinn in Höhe von 414.270,00 € erklärt.
In einem Vorhalt vom 16.9.2024 ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer um nähere Darstellung der Ermittlung dieses Veräußerungsgewinnes, Angaben zu einem allfällig im Betriebsvermögen vorhanden gewesenen PKW und Vorlage von Belegen betreffend das veräußerte bzw. in das Privatvermögen übernommene Anlagevermögen.
Am 23.10.2024 erfolgte im elektronischen Weg eine Beantwortung dieses Vorhaltes samt Unterlagenvorlage durch eine Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters. Am 6.11.2024 wurde durch diese ergänzend der Unternehmenskaufvertrag, mit dem der Beschwerdeführer sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen verkauft hatte, vorgelegt.
Mit Bescheid vom 7.11.2024 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung des oben erwähnten Veräußerungsgewinnes mit 131.039,00 € fest. Da bis dahin nur Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 30.000,00 € (Bescheid vom 25.5.2021) vorgeschrieben waren, ergab sich aus dem Jahresbescheid eine Nachforderung von 101.039,00 €.
Von dieser Nachforderung (Differenzbetrag) wurden für den Zeitraum 1.10.2023 bis 7.11.2024 mit Bescheid vom 7.11.2024 gemäß § 205 BAO Anspruchszinsen 2022 in Höhe von 6.453,46 € wie folgt festgesetzt:
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5.12.2024. Am 4.4.2024 sei die Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt Österreich auf elektronischem Weg eingereicht worden. Am 16.9.2024, also 165 Tage später, sei im Postweg seitens des Finanzamtes Österreich ein Ergänzungsansuchen ausgesendet worden. Am 23.10.2024 sei dem Ergänzungsansuchen elektronisch entsprochen worden. Am 7.11.2024 sei der Einkommensteuerbescheid 2022 ohne Abweichung von der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 ergangen. Die Festsetzung von Anspruchszinsen erscheine im Hinblick auf den langen Zeitraum, der zwischen Einreichung der Einkommensteuererklärung 2022 und Veranlagung der Einkommensteuer 2022 liege, nicht gerechtfertigt. Wie sich aus dem Ergänzungsverfahren zur Einkommensteuerveranlagung 2022 ergäbe, sei eine zusätzliche Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich und daher eine "Zurückstellung der Veranlagung" nicht zweckdienlich gewesen. Zumal die verstrichene Zeit bis zur Veranlagung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, könne sie auch nicht im Sinne des § 205 BAO als Grundlage für die Berechnung von Anspruchszinsen herangezogen werden. Es werde ersucht, der eingebrachten Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. Für den Fall der Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab. In der Begründung wurde dem Einwand, die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung habe unverhältnismäßig lange gedauert, entgegengehalten, dass das Ergänzungsersuchen vom 16.9.2024 für die Überprüfung der Betriebsaufgabe im Rahmen der Vorbescheidkontrolle notwendig gewesen sei. Die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen hätte durch Entrichtung von Anzahlungen verringert werden können. Für die Verzinsung sei es völlig ohne Belang, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreiche und ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt sei. Die Festsetzung der Anspruchszinsen liege auch nicht im Ermessen von Behörde oder Gericht. Die Bearbeitungsdauer gelte deshalb nicht als Grund für die Abschreibung der Anspruchszinsen. Die Anspruchszinsen hätten jederzeit durch die Entrichtung einer Anzahlung vermieden werden können. Obwohl nicht entscheidungsrelevant, werde darauf hingewiesen, dass auch bei umgehender Veranlagung Anspruchszinsen von 3.041,98 € angefallen wären (Anmerkung: Verzinsung des Differenzbetrages für den Zeitraum 1.10.2023 bis 4.4.2024).
Mit Eingabe vom 26.3.2025 wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.
Am 1.4.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, und beantragte eine Abweisung derselben.
Mit Beschluss vom 8.1.2026 teilte das Bundesfinanzgericht den Verfahrensparteien mit, dass aus näher angeführten Gründen gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werde, und die Parteien das Recht haben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte in Entsprechung dieses Beschlusses ergänzend mit:
Im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Einreichung von Steuererklärungen vorgesehenen Quote wurde die Einkommensteuererklärung 2022 am 4.4.2024 beim Finanzamt Österreich (Dienststelle 46) eingereicht.
Am 16.09.2024 erfolgte seitens des Finanzamtes Österreich eine Aufforderung zur Ergänzung der Einkommensteuererklärung 2024. Die Beantwortung des Ergänzungsersuchens erfolgte innerhalb der vereinbarten Frist am 23.10.2024.
Am 7.11.2024 erging der Einkommensteuerbescheid 2024.
Ebenfalls am 7.11.2024 erging der Anspruchszinsenbescheid in dem Anspruchszinsen für den Zeitraum ab dem 1.10.2023 festgesetzt wurden.
Im dagegen eingebrachten ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde wurde die Verrechnung von Anspruchszinsen ab dem 4.4.2024 bekämpft.
Ich ersuche höflich, um antragsgemäße Erledigung.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters in den angeführten Eingaben sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
§ 205 BAO normiert auszugsweise:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl. ErlRV 311 BlgNR 21. GP, 196). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Die Verzinsung unterscheidet nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht, oder ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt. Zinsen nach § 205 BAO sind somit weder Sanktion noch Druckmittel oder gar Strafe, sondern Ausgleich für die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen (Zinsnachteilen bei verspätet erfolgten Gutschriften), dies beschränkt auf einen Zeitraum von maximal 48 Monaten (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Ein allfälliges (behördliches) Verschulden an einer späten Abgabenfestsetzung spielt für die Festsetzung von Anspruchszinsen demnach keine Rolle (VwGH 15.1.2026, Ra 2025/15/0042).
Der Einwand in der Beschwerde, dass die Festsetzung von Anspruchszinsen im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Einreichung der Einkommensteuererklärung 2022 und Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 nicht gerechtfertigt sei, und die verstrichene Zeit bis zur Veranlagung nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, weshalb sie auch nicht im Sinne des § 205 BAO als Grundlage für die Berechnung von Anspruchszinsen herangezogen werden könne, ist daher unberechtigt. Da es nach der zitierten Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, ob die Steuererklärung fristgerecht oder verspätet eingereicht wurde, ist auch aus dem Hinweis auf die fristgerechte Einreichung der Einkommensteuererklärung im Rahmen der zitierten Quotenregelung nichts zu gewinnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 27. März 2026
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