Das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 gilt insbesondere auch für Aufwendungen, die mit steuerbefreiten Zuschüssen und Beihilfen in Zusammenhang stehen. Werden (steuerfreie) Subventionen zur Abgeltung bestimmter betrieblicher Aufwendungen gewährt, sind zwar diese Einnahmen nicht steuerpflichtig, die damit abgegoltenen Aufwendungen dürfen jedoch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Steuerfreie Förderungen (Einnahmen), die der Abdeckung konkreter Aufwendungen dienen, stehen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit diesen konkreten Aufwendungen (vgl. VwGH 30.4.2015, 2013/15/0086, mwN).
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