Die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO knüpft an die gesellschaftsrechtliche Stellung als Organwalter einer Gesellschaft an. Die Gründe für die Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind (ebenso wie allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung) hierfür nicht von Relevanz (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2017/16/0025; 19.3.2015, 2013/16/0166, jeweils mwN).
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