Eine Unionsrechtswidrigkeit der mit BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen Rechtslage ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil gemäß § 169g Abs. 4 GehG die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten dann nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten angerechnet werden, wenn nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz GehG (sohin dem letzten Vorrückungsstichtag, der für den betreffenden Beamten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde) geltenden Vorschriften die nicht zur Gänze voranzustellenden sonstigen Zeiten nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen waren.
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