Der Verlust des Führerscheindokuments hat nicht den Verlust der Lenkberechtigung zur Folge (VwGH 1.2.1980, 2955/79). Zur Verpflichtung der Abgabe des Führerscheins im Fall von dessen Ungültigkeit nach § 14 Abs. 4 FSG hat der VwGH festgehalten, dass diese Verpflichtung das Bestehen einer österreichischen oder einer dieser nach § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellten, in einem EWR-Staat erteilten, Lenkberechtigung voraussetzt (siehe VwGH 24.5.2011, 2009/11/0030). Auch eine vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 FSG hat im Übrigen nicht das Erlöschen der Lenkberechtigung zur Folge (siehe etwa VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191, zum Verhältnis vorläufige Abnahme des Führerscheins und Entziehung der Lenkberechtigung; siehe auch VwGH 19.1.1980, 2187/79, zur Vorgängerbestimmung § 76 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967). Die Regelungen über den Führerschein im FSG machen somit deutlich, dass nach dem System des FSG das Bestehen der Lenkberechtigung unabhängig vom Führerscheindokument und unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Führerschein im Besitz des Inhabers der Lenkberechtigung ist oder etwa bei der Behörde abgegeben wurde. Die Voraussetzungen für das Erlöschen der Lenkberechtigung sind in § 27 FSG - abschließend - geregelt.
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