Ist das VwG der Auffassung, dass die Beibringung der von der Behörde aufgetragenen Befunde gemäß § 24 Abs. 4 FSG (auch noch im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung) notwendig ist, hat es dafür, wenn die von der Behörde gesetzte Frist bereits verstrichen ist, eine eigene neuerliche Frist festzusetzen (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/11/0164, mwN). Die Festsetzung einer bereits abgelaufenen Frist kann keineswegs als angemessen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG angesehen werden (vgl. nur etwa VwGH 25.9.2014, Ra 2014/07/0011, mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden