Das Erreichen der in § 1 Z 1 und Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 NÖ GVG 2007 normierten Zielsetzungen wird u.a. dann gefährdet, wenn der von den Vertragsparteien bedungene Preis erheblich über dem Verkehrswert liegt, wird damit doch für Landwirte die Chance, zu für sie wirtschaftlich vertretbaren Preisen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben, wesentlich verringert (vgl. VfSlg. 15.138/1998; siehe auch VfSlg. 5831/1968). Daher stellt es auch einen ausdrücklichen Versagungsgrund für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung dar, wenn die vertraglich bedungene Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt (§ 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007). Vor diesem Hintergrund dient die Anknüpfung der Interessenteneigenschaft an die Bereitschaft und Fähigkeit des Interessenten zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes (vgl. § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007) nicht nur dem Schutz des Vertragspartners des Erwerbers (siehe dazu VwGH 23.4.2021, Ra 2019/11/0172), sondern entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes auch der Ermöglichung des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken zu ortsüblichen Preisen durch Landwirte.
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