Darauf, ob ein Antrag auf eine "rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende" Entscheidung der Verwaltungsbehörde, bei der er gestellt wird, gerichtet ist oder auf die Erteilung von Auskünften aus einer Evidenz, kommt es für die Frage, ob eine Parteienvertretung iSd § 10 AVG vorliegt, nicht an (vgl. idZ auch VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, betreffend u.a. die Einholung von Meldeauskünften). Ebenso wenig ist es relevant, ob die Beantragung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz als eigenständige Leistung angeboten wird oder einen Teil eines Gesamtangebotes zur Überwachung und Absicherung von Grundstücken darstellt.
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