Ob es sich bei einem Element oder Merkmal der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden