Rückverweise
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu der (§ 11 Abs. 1 KA-AZG inhaltlich entsprechenden) Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG müssen die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen und die Ruhezeiten, möglich ist (siehe VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243, mwN). Das gilt mithin auch für die nach § 11 Abs. 1 KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen.
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