Da sich das Impfschadengesetz auf den Kompetenztatbestand "Sozialentschädigungsrecht" (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) stützt und somit in Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich des Bundes fällt, war der Antrag der Revisionswerberin, das Land Niederösterreich zum Aufwandersatz zu verpflichten, abzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/09/0183 zum Ausländerbeschäftigungsgesetz).
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