Aus allfälligen Rechtsfolgen, die sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Eigentumserwerbs des Ausländers iSd § 2 Z 1 WrAuslGEG aus dem Blickwinkel des WEG ergäben, lässt sich jedenfalls kein für die Genehmigung des vorliegenden Schenkungsvertrages relevantes soziales Interesse im Sinn von § 4 Abs. 1 WrAuslGEG ableiten. Auch daraus, dass der Schenkungsvertrag pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, ist nicht auf das Vorliegen eines sozialen Interesses im Sinn von § 4 Abs. 1 WrAuslGEG zu schließen. Die für die pflegschaftsgerichtliche Bewilligung sowie für die hier in Rede stehende grundverkehrsbehördliche Genehmigung maßgeblichen Prüfkriterien sind nicht ident (vgl. zu den Voraussetzungen für eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung etwa OGH 6.8.2021, 6 Ob 134/21f; OGH 30.9.2025, 1 Ob 97/25h).
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