Soweit die Revision die Befangenheit auf eine unrichtige Beweiswürdigung und Verfahrensmängel stützt, ist zunächst allgemein darauf hinzuweisen, dass solche Verfahrensfehler in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen vermögen (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).
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